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Ein Verein kann nur gegründet werden, wenn sich mindestens sieben Personen zusammenschließen. Die Satzung wird dabei schriftlich festgelegt. Im Anschluss meldet der Vorstand den Verein über einen Notar beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister an. Wichtig ist, den Entwurf der Satzung bereits vor der Gründungsversammlung mit dem Finanzamt abzustimmen. Denn sowohl das Vereinsregister als auch das Finanzamt prüfen die Satzung sorgfältig: Einerseits muss sie bestimmte rechtliche Vorgaben erfüllen, andererseits müssen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit gegeben sein. Nützliche Hinweise und vertiefende Informationen zur Vereinsgründung stellt die Bundesnotarkammer auf einer eigenen Webseite bereit.
Kommt es zu einem Wechsel im Vereinsvorstand, muss dies ebenfalls in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Notar erstellt die erforderliche Anmeldung, sorgt für die rechtssichere Formulierung und lässt die neuen Vorstandsmitglieder die Unterlagen unterschreiben.


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Notar Dr. Jannik Weitbrecht
August-Bebel-Straße 21
08606 Oelsnitz/Vogtl.
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